Vertragsverwaltung

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Anmietung oder Kauf Ihrer Messgeräte

Miete oder Kauf? Sie entscheiden!

Miete

Die Anmietung der Messgeräte hat sich als Finanzierungsmöglichkeit etabliert. Bei dieser Vertragsvariante werden nach Vertragsabschluss die Messgeräte durch unser Serviceteam eingebaut und der Kunde zahlt über den Zeitraum der Eichung den vereinbarten Mietpreis. Die Überwachung der Eichfristen von 5 Jahren, sowie der Batterielaufzeit von 10 Jahren und die Einhaltung der Vorschriften aus dem MessEG/MessEV sind ebenso Bestandteil des Mietvertrages, wie auch der kostenlose Austausch defekter Messgeräte.

Der Mietpreis ist gem. § 4 Abs. 2 HeizkostenV und § 7 Abs. 2 HeizkostenV in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung umlagefähig.

Kauf

Der Kauf gilt als alternative Vertragsvariante. Der Einbau und die Überwachung der Eichfrist der Messgeräte ist im Kaufpreis enthalten.

Gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV und § 7 Abs. 2 HeizkostenV ist der Kaufpreis in der Heiz- und Betriebskostenabrechnung nicht umlagefähig.